SCHWELLENMELDUNGEN

NICHT BÖRSENNOTIERTE UND VORBÖRSLICHE BETEILIGUNGEN


Nach § 21 Abs. 1 WpHG ist das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 % bei Werten zu melden, die im amtlichen oder geregelten Markt notiert sind. Die Mitteliungspflichten nach § 21 Abs. 1 WpHG gelten nicht für Werte des Freiverkehrs (Open Market) und des Entry Standard.

Die Meldung erfolgt zeitgleich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die betreffende Gesellschaft. Nachfolgende Meldungen wurden von der KST abgegeben:


Gesellschaft Datum Schwelle
caatoosee AG 31.05.2010 über 3 %
InTiCa Systems AG 08.11.2004 über 5 %
MDB AG 02.05.2007 über 5 %
Schweizer Electronic AG 13.09.2005 über 5 %

Letzte Änderung 16.06.2010